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Betriebsfeuerwehr: Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Betriebsfeuerwehr“

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Betriebsfeuerwehr“

Eine Betriebsfeuerwehr ist eine interne Einrichtung eines Unternehmens oder einer Organisation, die im Notfall schnell und kompetent Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen einleitet. Betriebliche Feuerwehren kommen insbesondere in größeren Industriebetrieben (Chemie, Petrochemie, Logistikzentren, Flughäfen etc.) zum Einsatz, wo ein erhöhtes Gefährdungspotential besteht. Dabei stellt sich aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht die Frage, ob und warum für die Tätigkeiten der Betriebsfeuerwehr eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Eine Gefährdungsbeurteilung für die Betriebsfeuerwehr ist unverzichtbar, weil die Tätigkeiten mit hohen Risiken verbunden sind und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften (ArbSchG, BetrSichV, DGUV-Vorschriften) dies explizit verlangen.

Um die Sicherheit der Feuerwehrangehörigen – und somit auch des gesamten Betriebs – zu gewährleisten, ist eine systematische Gefährdungsbeurteilung unabdingbar. Zahlreiche Rechtsgrundlagen, von § 5 ArbSchG bis hin zu DGUV Vorschrift 49, fordern diese explizit. Neben der Ausrüstung und Ausbildung steht vor allem die Organisation der Einsätze und der Wechsel vom regulären Arbeitsplatz ins Einsatzgeschehen im Vordergrund. Eine vorausschauende Planung, kontinuierliche Schulungen und die Einbindung in das betriebliche Notfallmanagement sind entscheidende Bausteine einer wirksamen Gefährdungsbeurteilung für die Betriebsfeuerwehr.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Betriebsverlegung

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten durchzuführen. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die im Rahmen einer Betriebsfeuerwehr (BFW) ausgeübt werden, da Feuerwehrangehörige Beschäftigte (oder Beauftragte) des Unternehmens sein können.

  • Auch Ehrenamtliche bzw. freiwillige Kräfte in einer Betriebsfeuerwehr unterliegen dem Schutz des Arbeitsschutzrechts, sobald sie für betriebliche Zwecke eingesetzt werden.

DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“

  • Gilt grundsätzlich für öffentliche Feuerwehren, wird jedoch analog auch für betriebliche Feuerwehren herangezogen, wenn keine speziellere Regelung existiert.

  • Enthält Vorschriften zu Ausrüstung, Kleidung, Geräten, Ausbildung und Einsatz.

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

  • Legt fest, dass der Arbeitgeber Gefährdungen systematisch zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten hat. Dies schließt besondere Gefahren für Betriebsfeuerwehren mit ein.

Verordnungen zum Arbeitsschutz

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Für Geräte und Ausrüstung (z. B. Atemschutzgeräte, Fahrzeuge, Schlauchmaterial, Leitern) gilt: Vor Anschaffung und Einsatz ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Relevanz bei Einsätzen mit Gefahrstoffen (Chemieunfälle, Gasaustritte).

Feuerwehrrecht (Landesrecht)

  • In einigen Bundesländern regelt das Feuerwehrrecht ausdrücklich auch betriebliche Feuerwehren; dabei können ergänzende Pflichten zu Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Ausstattung bestehen.

Brandschutz-/Explosionsschutzvorschriften

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 727 ff. zum Explosionsschutz.

  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Zusammenhang mit Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe eingesetzt oder gelagert werden.

Fazit

Mehrere Rechtsvorschriften fordern eine systematische Gefährdungsbeurteilung für die Arbeit der Betriebsfeuerwehr, um die Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten.

Hohe Einsatz- und Gefahrenpotenziale

  • Die Betriebsfeuerwehr kann in Situationen arbeiten, die mit erhöhten Risiken verbunden sind (Brände, Explosionen, Gasaustritte, technische Hilfeleistungen bei Unglücken).

  • Gefährdungen reichen von thermischen Belastungen (Hitze, Flammen) über chemische Risiken (Toxizität, Verätzung) bis hin zu mechanischen Gefährdungen (Einstürze, Verkehrswege, Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät).

Eigene Tätigkeiten innerhalb des Betriebs

  • Übungen, Fahrzeug- und Gerätwartung, Atemschutzgeräte-Prüfungen, Schlauchaus- und -einrollen, Wartungsarbeiten an Pumpen etc. sind reguläre Tätigkeiten der Betriebsfeuerwehrangehörigen. Hier können arbeitsbedingte Gefahren (z. B. Lärm, Vibration, Quetschstellen) auftreten.

Besonderer Schutzbedarf der Einsatzkräfte

  • Feuerwehrleute stehen bei Bränden oder Unfällen mit Gefahrstoffen häufig unter akuter Lebensgefahr. Die GBU ist Basis dafür, geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. PSA, Atemschutz, spezielle Einsatzkleidung) und Einsatzabläufe zu definieren.

Koordination mit regulären Arbeitsplätzen

  • Angehörige der Betriebsfeuerwehr haben meist zwei Rollen: reguläre(r) Beschäftigte(r) plus Feuerwehrkraft im Einsatzfall. Hier sind arbeitszeitrechtliche und arbeitsschutzbezogene Aspekte (Wechsel der Tätigkeit, Erholungszeiten) zu berücksichtigen.

Brandeinsätze

  • Hitze, Rauch, Einsturzgefahren, eingeschränkte Sicht, Kohlenmonoxid-Vergiftung.

  • Nutzung von Atemschutzgeräten (Ermüdung, Stress, psychische Belastung).

Umgang mit Gefahrstoffen

  • Leckagen oder Unfälle mit Chemikalien, Gasen, Kraftstoffen.

  • Verätzungen, Vergiftungen, Brand- und Explosionsgefahr.

Technische Hilfeleistungen

  • Verkehrsunfälle auf dem Betriebsgelände (z. B. Gabelstapler, Lkw).

  • Rettungs- und Bergemaßnahmen unter Zeitdruck, Einsatz von Rettungsgerät (hydraulische Scheren, Spreizer).

  • Gefahren durch mechanische Kräfte, Quetschungen, Lärm, Vibrationen.

Höhen- und Tiefenrettung

  • Arbeiten auf Dächern, Siloanlagen, Gerüsten, in Schächten oder Kanälen.

  • Absturzgefahr, Sauerstoffmangel (Konfined-Space-Eintritt), Gasansammlungen.

Einsatzfahrzeuge und Verkehr

  • Unfallgefahren bei Einsatzfahrten, Kollisionen, Fahrten unter Blaulicht.

  • Rückfahr- und Rangierunfälle auf dem Betriebsgelände.

PSA und Atemschutz

  • Unsachgemäße Handhabung, Abnutzungserscheinungen an Masken, Filtern oder Schläuchen.

  • Physische Belastungen (Gewicht der Ausrüstung, Hitzestress).

Physische und psychische Belastungen

  • Extremstress im Einsatz (akute Gefahr, Zeitdruck, Anblick verletzter Personen).

  • Nach Einsatz: Bedürfnis nach psychologischer Nachsorge (z. B. PTSD-Prävention).

DGUV Regel 105-049 „Arbeiten in der Feuerwehr“

  • Enthält Handlungsanleitungen und Schutzmaßnahmen für Feuerwehrtätigkeiten, kann auch auf Betriebsfeuerwehren angewendet werden.

DIN-Normen für Feuerwehrgeräte und -ausrüstung

  • DIN EN 443: Helme für die Feuerwehr

  • DIN EN 469: Schutzkleidung für Feuerwehrleute

  • DIN EN 137: Pressluftatmer

  • DIN EN 15090: Feuerwehrstiefel

  • Diese Normen definieren Sicherheits- und Qualitätsstandards für persönliche Schutzausrüstung.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

  • Bei Einsätzen mit Gefahrstoffen; u. a. TRGS 500 (Schutzmaßnahmen), TRGS 720 ff. (Explosionsschutz).

Fahrzeug- und Geräteprüfung

  • DGUV Vorschrift 49 bzw. auf betrieblicher Ebene entsprechende Vorgaben zur regelmäßigen Prüfung der Einsatzfahrzeuge, Leitern, Seilwinden, Pumpen etc.

  • StVO und StVZO-Regeln für Einsatzfahrten auf öffentlichen Straßen.

ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge)

  • Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Feuerwehrangehörige (z. B. G 26-Untersuchungen bei Atemschutzgeräteträgern).

Tätigkeitsanalyse

  • Welche Aufgaben übernimmt die Betriebsfeuerwehr (Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung, Gefahrstoffunfälle, Rettung aus Höhen und Tiefen)?

  • Welche Regel- und Sondereinsätze (Übungen, Fahrzeugpflege, Gerätewartung)?

Identifikation konkreter Gefährdungen

  • Physische (Hitze, Rauch, Absturz), chemische (Gefahrstoffe, Rauchgase), mechanische (Quetschungen, Schnitte), elektrische Gefährdungen (z. B. Brandursache in Elektroanlagen).

  • Organisation/Arbeitszeit: zeitnahe Alarmierung, plötzlicher Rollenwechsel vom regulären Arbeitsplatz zum Feuerwehr-Einsatz.

Bewertung der Risiken

  • Einordnen nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere.

  • Festlegen von Schutzstufen (z. B. PSA-Stufen, Absperrmaßnahmen).

Ableitung von Schutzmaßnahmen

  • Technisch: geeignete Feuerwehrfahrzeuge, gut gewartete Ausrüstung, sichere Lagerung von Gefahrstoffen.

  • Organisatorisch: Alarm- und Einsatzpläne, regelmäßige Übungen und Schulungen, klare Verantwortlichkeiten, Absturzsicherungen, Rettungswege.

  • Personell: PSA, Unterweisungen, Atemschutzträger-Eignung (G 26-Untersuchung), Ausbildung nach Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV).

  • Einsatznachsorge: Psychosoziale Unterstützung (PSU-Teams), Zeit für Regeneration.

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG ist die GBU zu dokumentieren. Enthalten sein sollten: Beschreibung der Tätigkeiten, festgestellte Gefährdungen, Risikobewertung, geplante/umgesetzte Maßnahmen, Prüfungsergebnisse.

  • Einbindung in betriebliche Notfall- und Sicherheitskonzepte

Kontinuierliche Überprüfung und Aktualisierung

  • Anpassung bei organisatorischen Änderungen, Neubeschaffung von Geräten, Erkenntnissen aus Einsätzen/Übungen oder Änderungen der Rechtslage.

  • Regelmäßige Schulungs- und Übungszyklen, Erfahrungsaustausch mit öffentlichen Feuerwehren und anderen Werkfeuerwehren.

Zusammenarbeit mit der öffentlichen Feuerwehr

  • Bei größeren Schadensereignissen kommt es zur Abstimmung zwischen Betriebsfeuerwehr und städtischer/kommunaler Feuerwehr. Die GBU sollte auch Schnittstellen (Meldewege, Einsatzleitung) berücksichtigen.

Spezielle Ausbildungen

  • Chemikalienschutzanzüge, Umgang mit besonderen Gefahrstoffen, Innenangriff mit Atemschutz erfordern fortgeschrittene Ausbildungen (z. B. FwDV 500 bei CBRN-Gefahrstoffen).

  • Höhensicherung und Abseiltechniken (ggf. FwDV 1, 2, 3 usw.).

Brandschutz- und Notfallmanagem

  • Betriebsfeuerwehr ist häufig Teil des Notfallplans oder Alarmplans (DIN 14096). Koordination mit betrieblichen Räumungs- und Evakuierungsplänen, Sicherheitsunterweisungen für alle Beschäftigten.

Zeitbudget und Arbeitszeit

  • Freistellungsregeln für Feuerwehrangehörige im Alarmfall (ArbZG-Konformität, Erholungszeiten) sind rechtzeitig zu klären.

  • Ein Notruf während regulärer Arbeitszeit darf nicht zur Überlastung einzelner Kräfte führen.

Versicherungsschutz

  • Klärung mit Unfallversicherungsträger (z. B. BG), ob Feuerwehrangehörige über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind.

  • Ggf. besondere Vereinbarungen für Ehrenamtliche oder externe Helfer (z. B. Unfallkasse, Zusatzversicherung).